Recht zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Risiken im Zusammenhang mit Umgehungsgeschäften

Sachverhalt

Die Finanzaufsicht BaFin hebt mit der Aufsichtsmitteilung vom 27.03.2025 (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsmitteilung/2025/aufsichtsmitteilung_250311_umgehungsgeschaefte_gw.html;jsessionid=A761B71F0865FFDCE61D6B5858FD34DD.internet961) die Bedeutung der Bekämpfung von Umgehungsgeschäften hervor, die im Kontext von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhebliche Risiken darstellen. Solche Geschäfte zielen darauf ab, gesetzliche und regulatorische Vorgaben zu umgehen, indem sie Transparenz und Kontrollen unterlaufen. Besonders im Fokus stehen Transaktionen mit Bezug zum Iran, da dieser als Drittstaat mit hohem Risiko eingestuft ist. Verpflichtete müssen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, um die damit verbundenen Risiken zu mitigieren. Typische Umgehungsmodelle umfassen komplexe Produktstrukturen, die Nutzung von Briefkastenfirmen und Intermediären und auffällige Transaktionsmuster.

Rechtliche Bewertung

Umgehungsgeschäfte im Finanzsektor bergen das Risiko, dass Verpflichtete ihre Sorgfaltspflichten gemäß Geldwäschegesetz (GwG) nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Liegen Anhaltspunkte für solche Geschäfte vor, sind nach § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten zu ergreifen. Diese umfassen eine gründliche Überprüfung der Kundenidentität, der wirtschaftlich Berechtigten und der Herkunft von Vermögenswerten. Speziell bei Transaktionen mit Iran-Bezug sind die Anforderungen erhöht, da der Iran als Drittstaat mit hohem Risiko gilt. Die BaFin hat mehrere Umgehungsmodelle identifiziert, die gezielt zur Verschleierung des Iran-Bezuges eingesetzt werden, wie die Nutzung von Exchange Trading Houses und Payment Agents. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können zu erheblichen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen, bis hin zur Abberufung der Geschäftsleitung oder dem Entzug der Erlaubnis.

Fazit

Verpflichtete sollten ihre internen Präventionsmaßnahmen regelmäßig überprüfen und an die aktuellen Risikoszenarien anpassen, um auffällige Transaktionsmuster frühzeitig zu identifizieren. Bei Hinweisen auf Umgehungsgeschäfte sind verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG zwingend anzuwenden. Sollten Zweifel an der Kundenidentität, der Herkunft der Vermögenswerte oder der Identität der wirtschaftlich Berechtigten bestehen, ist eine Meldung nach § 43 GwG zu prüfen. Können Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, ist die Geschäftsbeziehung zu beenden oder nicht fortzusetzen. Verpflichtete müssen daher ein wirksames Risikomanagement sicherstellen und die Möglichkeit des Informationsaustauschs nutzen, um ihren Pflichten nach dem GwG nachzukommen.

Wir hoffen, dass diese Information Ihnen wertvolle Einblicke in die Risiken im Zusammenhang mit Umgehungsgeschäften und die notwendigen Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bietet. Unsere Dienstleistungen unterstützen Sie dabei, Ihre Compliance-Strategien effektiv umzusetzen und Ihre Sorgfaltspflichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Für Rückfragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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