Sachverhalt
Im Hinblick auf das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Auswirkungen auf das Arbeitsrecht sind Unternehmen verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten, die der Vertraulichkeit der Hinweisgeber Rechnung tragen. Das Gesetz schützt Hinweisgeber vor Repressalien, was auch Auswirkungen auf die Kündigung innerhalb der Probezeit bzw. Wartezeit nach dem KSchG haben kann. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Fall - Urteil vom 11.11.2024 (7 Sla 306/24) - entschieden, dass ein Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit entlassen werden konnte, obwohl er der Ansicht war, durch das HinSchG vor einer Kündigung geschützt zu sein. Er hatte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass seine Hinweise unter den Anwendungsberiech und damit Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.
Rechtliche Bewertung
Das Hinweisgeberschutzgesetz erweitert den Schutz von Hinweisgebern erheblich und stellt im Gegenzug hohe Anforderungen an die Beweisführung des Hinweisgebers im Fall von Repressalien. Der Hinweisgeber muss nicht nur den Verstoß, sondern auch die Meldung beweisen können, erst dann gilt die Vermutung, dass es sich bei einer Benachteiligung, z.B. einer Kündigung um eine Repressalie handelt. Das LAG Niedersachsen betont, dass allgemeine Behauptungen nicht ausreichen, um den Schutz des HinSchG in Anspruch zu nehmen. Zudem zeigt das Urteil, dass die Beweislastverteilung eine Herausforderung für Hinweisgeber darstellt, da sie den Nachweis erbringen müssen, dass die Kündigung tatsächlich eine Repressalie war. Unternehmen auf der anderen Seite müssen sicherstellen, dass ihre internen Meldesysteme effizient und rechtssicher arbeiten, um sowohl Hinweisgeber zu schützen, rechtliche Risiken zu minimieren und im Falle eines Rechtsstreits möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten.
Fazit
Unternehmen sollten ihre internen Meldesysteme regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Schulungen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter für die Rechte und Pflichten im Rahmen des Hinweisgeberschutzes sind essenziell. Zudem sollten klare Prozesse für die Dokumentation und Nachverfolgung von Meldungen etabliert werden, um die rechtliche Absicherung zu gewährleisten. Eine offene Unternehmenskultur, die das Ansprechen von Missständen fördert, kann dazu beitragen, das Potenzial des HinSchG voll auszuschöpfen und die Compliance-Kultur zu stärken.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. A. Dominik Brückel
dominik.brueckel@awado-rag.de * +49 69 6978 3295