MoPeG: Eintragung einer Vor-GmbH & Co. KG ins Handelsregister

Eine Kommanditgesellschaft (KG) darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.

Sachverhalt

Das OLG Brandenburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine KG ins Handelsregister eingetragen werden sollte. Die Komplementärin dieser KG war eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die jedoch nur als Vorgesellschaft existierte und noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Das Registergericht lehnte den Eintragungsantrag ab.

Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10. Juli 2024 – Az. 7 W 41/24

In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2024 (Az. 7 W 41/24) wies das OLG Brandenburg die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts zurück. Das Gericht stellte fest, dass eine KG, die eine Eintragung benötigt, nicht eingetragen werden kann, solange ihre Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen ist. Diese Entscheidung basiert auf den Modernisierungen des Personengesellschaftsrechts (abgekürzt: „MoPeG“), die am 1. Januar 2024 in Kraft traten. Nach den neuen Regelungen der §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 b HGB und 707a Abs. 1 S. 2 BGB ist die vorherige Eintragung der Komplementär-GmbH zwingend erforderlich.

Auswirkungen und Praxishinweise

Vor dem 1. Januar 2024 war es möglich, eine KG mit einer Vor-GmbH oder Vor-UG als Komplementärin ins Handelsregister einzutragen. Die Entscheidung des OLG Brandenburg verdeutlicht, dass dies nun nicht mehr möglich ist. Bei der Gründung von Kommanditgesellschaften, insbesondere der häufigen GmbH & Co. KG, sollte daher zunächst die Gründung und Eintragung der GmbH abgewartet werden, bevor die KG zur Eintragung angemeldet wird. Dies ist besonders wichtig für die Haftung der Kommanditisten, da sie vor der Eintragung der KG für Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften können. Sollte hingegen Eilbedürftigkeit bestehen, besteht auch die Möglichkeit eine (bereits eingetragene) Vorratsgesellschaft zu erwerben und diese zur Komplementärin zu machen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Brandenburg unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der neuen gesetzlichen Vorgaben bei der Gründung von Kommanditgesellschaften. Eine sorgfältige Planung und Reihenfolge der Eintragungen kann rechtliche Risiken minimieren und die Haftung der Kommanditisten begrenzen.

 Unser Kollege Herr RA Dr. Thomas Schulteis hat in der Fachzeitschrift GWR2024, 404 einen Fachaufsatz mit dem Titel „Keine Eintragung einer KG ins Handelsregister, solange deren Komplementärin ihrerseits noch nicht im Handelsregister eingetragen ist“ veröffentlicht.

Lesen Sie dazu mehr in der GWR 2024, 404.

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