Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV): Neue Pflichten für Banken

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz hat der Gesetzgeber durch Änderungen der §§ 16 ff. des Zahlungskontengesetzes (ZKG) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) die Aufgabe übertragen eine Vergleichswebsite für Zahlungskonten zu errichten bzw. führen. Durch die Seite soll es den Verbraucher:innen einfach gemacht werden verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und durch eine Markttransparenz den Wettbewerb zu stärken.
Seit dem 27.02.2024 hat die BaFin im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz (Vergleichswebsitemeldeverordnung - VglWebMV) erlassen.

Diese Verordnung trifft Regelungen zur Meldung von Daten für die Vergleichswebsite nach dem ZKG und zur Konkretisierung und Ergänzung der Vergleichskriterien.
Für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto sind die folgenden Daten an die BaFin zu melden:

  1. den Namen des Zahlungsdienstleisters,
  2. die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
  3. die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
  4. eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
  5. die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
  6. das Datum der Meldung sowie
  7. die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten. Diese betreffen insbesondere die Ausstattung / "Features" des Zahlungskontos, Angaben zum Filial- bzw. Geldautomatennetz sowie das Bestehen und die Höhe von Kosten, Entgelten, Zinsen o.ä.

Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 ZKG) die jeweils erste Meldung für die von Ihnen für Verbraucher angebotene Zahlungskonten zwischen dem 1. September und 30. September 2024 vorzunehmen (§ 3 VglWebMV). Die Meldung ist stets in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz mittels des Fachverfahrens "Vergleichswebsite für Zahlungskonten" über das MVP-Portals an die BaFin zu melden (§ 4 VglWebMV). Das bedeutet, dass auch bei einer Korrekturmeldung oder einer Aktualisierung immer der vollständige Datensatz gemeldet werden muss.

Soweit noch nicht erfolgt, muss der Zahlungsdienstleister sich daher zunächst für das MVP-Portal registrieren. Wenn diese Registrierung vorliegt, kann die Zulassung für das Fachverfahren bereits seit beantragt werden. Die Beantragung für das Fachverfahren ist seit April 2024 möglich.
Ferner bietet die BaFin ein Test-Fachverfahren an, um den manuellen XML-Upload und die automatisierte Übermittlung über einen Webservice schon vor dem Start am 1. September 2024 zu testen.
Die betroffenen Zahlungsdienstleister sollten sich frühzeitig auf ihre Meldeverpflichtung einstellen. Zuwiderhandlungen sind bußgeldbewährt: So kann die nicht richtige, nicht vollständige, nicht rechtzeitige oder vollständig unterlassene Meldung als Ordnungswidrigkeit von der BaFin mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR belegt werden (§ 53 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 3 ZKG).
Sollten Sie bei der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben Unterstützung benötigen, steht Ihnen die AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als versierter Partner gerne zur Seite.

Ihre Ansprechpartner:

Daniel Krüger
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