Die Überwachung und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft – Umsetzung in die deutsche Aufsichtspraxis

Jüngst hat die BaFin mit Rundschreiben 08/2023 die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) mit Blick auf die Überwachung und Governance von Bankprodukten konkretisierend in ihre Verwaltungspraxis umgesetzt.  


Im Rahmen dessen wendet sich die BaFin, teilweise über den Anwendungsbereich der Leitlinien hinaus, mit entsprechenden Handlungsregelungen an den Adressatenkreis der Hersteller und Vertreiber von Bank-, E-Geld-Produkten sowie von Zahlungsdiensten, die gegenüber Verbrauchern angeboten und vertrieben werden.  


Zu den erfassten Produkten zählen neben Immobiliar- und Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (mit Ausnahme von Förderdarlehen) auch Einlagen, Bausparverträge, Zahlungskonten, Zahlungsdienste, Zahlungsinstrumente, sowie andere Zahlungsmittel und E-Geld, die nach dem Inkrafttreten des Rundschreibens in den Markt eingeführt werden oder sofern das Produkt sich bereits auf dem Markt befindet, es nach dem Inkrafttreten erheblich verändert wurde.  
Unter die Produkthersteller definiert die BaFin Unternehmen, welche die vorbezeichneten Produkte, die Verbrauchern angeboten werden sollen, konzipieren, d.h. entwerfen, entwickeln, kombinieren oder erheblich verändern. Dabei begrenzt sie den betroffenen Unternehmenskreis der Produkthersteller auf CRR-Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute sowie auf sonstige Produktvertreiber, die an der Produktionskonzeption mit erheblichem Gestaltungsspielraum mitwirken.  


Zum Produktvertreiber zählen Unternehmen, die das Produkt Verbrauchern anbieten und/oder verkaufen.  


Im Rahmen der Übernahme in die Verwaltungspraxis der BaFin verpflichten die Leitlinien sowohl den Produkthersteller also auch den -vertreiber u.a. zunächst zur Einrichtung, wirksamen Umsetzung sowie regelmäßigen Überprüfung und Dokumentation entsprechender Produktüberwachung und Governance, insbesondere mit Blick auf AT 8.1. der MaRisk. Für die laufende interne Einhaltung der Verfahren sollen die Zuständigkeiten entsprechend integriert werden.  


Ein besonderes Augenmerk wird auf den Zielmarkt des jeweiligen Produktes gelegt. Der Produkthersteller soll einen passenden Zielmarkt für das Produkt festlegen, dessen Bestimmung auf Aktualität überwachen und dabei dessen finanzielle Leistungsfähigkeit im Auge behalten. Entsprechend obliegt dem Produkthersteller auch die Auswahl der am Zielmarkt ausgerichteten geeigneten Vertriebskanäle. Gleichzeitig soll der Produktvertreiber stets über den Wissensstand verfügen, der ihm ermöglicht zu erkennen, ob ein Verbraucher dem Zielmarkt angehört.  
Im Vorfeld der Markteinführung oder Veränderung eines Produkts sollen die Produkthersteller überdies Produkttests in unterschiedlichen Szenarien durchführen, um eine optimale Anpassung an den Zielmarkt zu gewährleisten.  


Wie bereits erläutert, wurde über die europäischen Leitlinien hinaus ergänzt, dass der Produkthersteller gewährleisten muss, dass die an den Produktvertreiber nach dem Rundschreiben gestellten Anforderungen auch eingehalten werden, sodass daraus auch ein zusätzlicher Maßnahmenbedarf oder etwaige Informationspflichten an den Vertreiber resultieren können. Mit den gebotenen Informationen muss es dem Produktvertreiber u.a. möglich sein festzustellen, ob ein Verbraucher dem ermittelten Zielmarkt angehört.