Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben durch zwei Schreiben an die Deutsche Kreditwirtschaft im Januar und Juni 2023 ihre Anforderungen an das Risikomanagement im Hinblick auf Spezialfonds mitgeteilt. Diese sind bis zum 31. Dezember 2023 durch die Kreditinstitute umzusetzen.
Spezialfonds sind Investmentvermögen, an denen nur professionelle und semiprofessionelle Anleger Anteile erwerben können. Häufige Investoren sind daher auch Kreditinstitute, für die diese eine wichtige Ertragsquelle im Eigengeschäft darstellen. Eine häufige Form von Spezialfonds ist der sogenannte „Ein-Anleger-Fonds“, bei dem nur ein Anleger investiert und daher bei der Formulierung der Anlagerichtlinien eng eingebunden ist, sodass er individuelle Anlageziele verfolgen kann. Die aufsichtlichen Vorgaben gelten insbesondere für diese Form von Spezialfonds, aber nicht ausschließlich. Betroffen sind alle über Spezialfonds gehaltene Handelsgeschäfte im Sinne der MaRisk. Hingegen sind Anlagen von Spezialfonds in Nicht-Handelsgeschäften (z.B. Immobilien, Infrastrukturanlagen) und Anlagen in Publikumsfonds nicht erfasst.
Die weiteren Ausführungen der Aufsicht liegen darin begründet, dass Institute nach § 25a KWG sicherstellen müssen, dass ihr Risikomanagement die Adressausfall- und Strukturrisiken aus den Einzelpositionen eines Spezialfonds angemessen überwacht und steuert. Die Aufsicht befürchtete jedoch, dass die im Rahmen von Spezialfonds gehaltenen Positionen im Gegensatz zu Direktanlagen im Eigengeschäft oder originären Kreditangaben bezüglich dieses Risikomanagements eine Art „blinder Fleck“ werden könnten und hat daher ihre Vorgaben diesbezüglich angepasst. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Risiken aus den Einzelpositionen des Fonds angemessen im institutsindividuellen Risikomanagement berücksichtigt werden.
Kreditinstitute sind nun verpflichtet Einzelpositionen in Spezialfonds im institutsindividuellen Limitsystem, das aus den Emittentenlimiten und den darauf beruhenden Struktur- und Globallimiten besteht, zu berücksichtigen und zu überwachen, soweit der Anteil der gesamten Spezialfondsanlagen an der Bilanzsumme größer als 5% ist. Dieser Schwellenwert stellt auf den Wert der Spezialfonds ab, die im Einklang mit den jeweiligen Anlagerichtlinien überwiegend direkt in Anleihen und Aktien investieren, ohne, dass es auf die Betrachtung von Einzelpositionen ankommt.
In der Folge müssen Kreditinstitute sicherstellen, dass sämtliche Limite, die für das Direktanlagegeschäft unter Berücksichtigung der kreditprozessualen Anforderungen vergeben wurden auch bei (zusätzlicher) Berücksichtigung der in Spezialfonds gehaltenen Positionen eingehalten werden. Es sind jedoch nur Positionswerte zu berücksichtigen, die die institutsindividuelle Risikorelevanzgrenze für das Kreditgeschäft übersteigen, wodurch den Kreditinstituten im Fondsgeschäft die Überwachung der Einhaltung der Emittentenlimite von kleineren Einzelpositionen erspart werden soll.
Es kommt daher entscheidend darauf an, ob das Institut, die Emittenten, die über die Spezialfonds angerechnet werden müssen, bereits im Direktbestand hat. Ist das der Fall, sind die über Spezialfonds ermittelten Emittenten auf die (bestehenden) Einzellimite des Kreditinstituts anzurechnen. Ist das jedoch nicht das Fall, besteht das Problem, dass Emittentenlimite festgesetzt werden müssen, was normalerweise die Beteiligung der Marktfolge sowie eine Risikoanalyse für den Einzelemittenten verlangt. Hier sieht die Aufsicht jedoch eine Vereinfachung durch die Nutzung der Anlagerichtlinie des Spezialfonds vor, auf das das Kreditinstitut häufig besonderen Einfluss hat. Soweit die granularen Anlagerichtlinien des Spezialfonds die Einhaltung des vom Institut vorgegebenen Limitsystems sicherstellen, können die Emittenten auch auf die Einhaltung des maximalen Exposures pro Emittent innerhalb der Strukturlimite hin überprüft werden. Die Marktfolge kann darüber hinaus auf eine Risikoanalyse auf Emittentenbasis verzichten, wenn sich die Vorgaben für ein maximales Exposure auf Einzelemittentenbasis innerhalb des bonitätsbasierten Globallimits bewegen. Zudem sollen über die Anlagerichtlinien Geschäftsarten ausgeschlossen werden, die in den Eigenanlagen nicht vorgesehen sind, um einen Gleichklang des institutsinternen Limitsystems dem über die Anlagerichtlinien etablierten zu erreichen.
Institute, die bisher nicht über ein Limitsystem verfügen, da sie ihre Eigenanlagen ausschließlich über Spezialfonds halten (d.h. kein Direkteinlagegeschäft betreiben) müssen folglich nun ein entsprechendes System etablieren.
Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch das Risikocontrolling des Instituts mindestens vierteljährlich zu kontrollieren. Werden Emittenten- oder Globallimite überschritten, sind spätestens bis zur nächsten turnusmäßigen Überwachung gegensteuernde Maßnahmen zu treffen.
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