Wir möchten über das Eckpunktepapier zur Negativabgrenzung gemäß § 43 Absatz 1 GwG informieren, das vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen wurde. Das Eckpunktepapier soll die Qualität und Effizienz des Verdachtsmeldewesens verbessern, indem es Sachverhalte definiert, die nicht unter die Meldepflicht fallen.
Die Meldepflicht ist ein wesentliches Instrument zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das auf internationalen und europäischen Standards beruht. Gemäß § 43 Absatz 1 GwG müssen Verpflichtete Sachverhalte melden, bei denen sie Anhaltspunkte dafür haben, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Der Vermögensgegenstand muss in Verbindung mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion stehen.
Das Eckpunktepapier listet Beispiele für Sachverhalte auf, die grundsätzlich nicht der Meldepflicht unterliegen, weil sie entweder keinen Vermögensgegenstand oder keine Transaktion beinhalten oder weil sie keine neuen Tatsachen zu einem inkriminierten Vermögensgegenstand liefern. Diese Beispiele sind nicht abschließend und sollen den Verpflichteten als Orientierungshilfe dienen. Die Entscheidung über die Meldepflicht liegt jedoch immer im Ermessen des jeweiligen Verpflichteten.
Das Eckpunktepapier ist das Ergebnis einer gemeinsamen Bewertung des aktuellen Meldungsaufkommens durch die FIU, die BaFin und die AFCA. Es soll regelmäßig aktualisiert und an die sich ändernden Risikolagen angepasst werden.
Bitte nehmen Sie das Eckpunktepapier zur Kenntnis und berücksichtigen Sie es bitte bei Ihren internen Prozessen. Das Eckpunktepapier (Stand: 30. Mai 2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Das Papier ist im geschützten Bereich (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten auf der Website der FIU veröffentlicht.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Dominik Brückel
Tel.: +49 69 6978-3295 * dominik.brueckel@awado-rag.de