Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben oder eine bestehende bedeutende Beteiligung daran so zu erhöhen, sodass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder sodass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wer beabsichtigt, an einem Wertpapierinstitut eine bedeutende bzw. qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies ebenfalls anzeigen.
Ferner bestehen Anzeigepflichten bei der Verringerung unter einen bestimmten Schwellenwert bzw. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut.
Durch die Anzeige wird ein sogenanntes Inhaberkontrollverfahren ausgelöst. Das Inhaberkontrollverfahren ist eine Kontrollmaßnahme einer Aufsichtsbehörde. Ziel der im Kreditwesengesetz (KWG) bzw. im Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) geregelten Vorschriften ist es, die Aufsicht frühzeitig über Veränderungen in der Inhaberstruktur eines Kredit- oder Wertpapierinstituts zu informieren.
Ein Inhaberkontrollverfahren kann sehr komplex sein. Der interessierte Erwerber wird von der Aufsicht anhand der zahlreichen in den genannten Gesetzen beschriebenen Kriterien beurteilt. Hierzu zählen insbesondere die Zuverlässigkeit des potentiellen Erwerbers sowie die fachliche Eignung der künftigen Geschäftsleiter des Instituts.
Die Aufsichtsbehörde kann den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Erwerb nicht vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung aber auch dann untersagen, wenn die Angaben oder angeforderten Informationen im Rahmen des Inhaberkontrollverfahrens unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Das Inhaberkontrollverfahren sollte daher gründlich vorbereitet und achtsam durchgeführt werden.
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Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht
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