Jetzt könnte es mit dem bereits überfälligen deutschen Hinweisgeberschutz doch schneller gehen als erwartet: Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU-Direktive 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden soll. Das Gesetz könnte bereits nach der parlamentarischen Sommerpause im September verabschiedet werden und Ende 2022 in Kraft treten.
Was ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgebende festlegen will. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Whistleblowern.
Die Mitgliedstaaten der EU hatten Zeit bis zum 17. Dezember 2021, um die Direktive in nationale Gesetze zu überführen. Bisher sind Hinweisgebende nur unzureichend vor Repressalien oder negativen Konsequenzen geschützt.
Der aktuelle deutsche Gesetzesentwurf setzt nicht nur die Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie um, sondern geht über einige Mindestanforderungen hinaus.
Was müssen Unternehmen jetzt wissen, um vorbereitet zu sein?
· Geschützte Anwendungsbereiche: Hinweisgebende sind geschützt, wenn sie Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht sowie nationales Recht abgeben, sofern es sich um strafbewehrte (Straftat) oder bußgeldbewehrte (Ordnungswidrigkeit) Vergehen, die Gesundheit/Leben gefährden, handelt.
· Betroffene Unternehmen: Zunächst sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden zur Einrichtung sicherer, interner Meldekanäle verpflichtet, ab Ende 2023 werden die Anforderungen auch auf Unternehmen mit 50-249 Beschäftigten ausgeweitet.
· Geteilte Systeme und Outsourcing: Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden können sich Hinweisgebersysteme teilen. Gesellschaften/Konzerne können, unabhängig von ihrer Größe, gemeinsame Meldekanäle nutzen. Außerdem kann die Meldestelle an eine Einrichtung außerhalb des Unternehmens, zum Beispiel eine Ombudsperson, ausgelagert werden.
· Anonyme Meldungen: Der Entwurf sieht zwar keine Verpflichtung zur Bearbeitung anonymer Hinweise vor, jedoch sollen die internen und externen Meldestellen auch anonyme Hinweise berücksichtigen, solange die Bearbeitung nichtanonymer Meldungen dadurch nicht gefährdet wird. Einschlägige Studien und Benchmarks zeigen, dass viele Hinweisgebende ihre Erstmeldungen anonym abgeben, wenn dies möglich ist. Unternehmen, die auf diesen Meldeweg verzichten, entgeht womöglich knapp die Hälfte der Meldungen. Es gehört daher seit 20 Jahren zur Best Practice effektiver Meldesysteme, anonymes Melden zuzulassen und diesen Hinweisen ebenso nachzugehen.
· Externe Meldestellen: Beim Bundesministerium der Justiz, der Bafin und dem Bundeskartellamt sollen externe Meldestellen angesiedelt werden.
Die Zeit läuft: Bereiten Sie jetzt Ihr Unternehmen auf die bevorstehende Gesetzesänderung vor und schützen Sie es vor großen finanziellen Schäden und Imageverlusten. Wir möchten Sie bei dieser Aufgabe bestmöglich und in jeglicher Hinsicht unterstützen. Wir beraten Sie bei der effizienten und wirkungsvollen Einführung eines professioneller Compliance-Management-Systems sowie dem Einsatz eines digitalen Hinweisgebersystems in Ihrem Unternehmen und informieren Sie über die Vor- und Nachteile von internen und externen Lösungen (“Make or Buy”).
Ihr direkter Ansprechpartner
Dr. A. Dominik Brückel
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