Rechtsfolgen des BGH-Urteils zum Änderungsmechanismus

Der BGH hat die Wirksamkeit der in den AGB-Banken enthaltenen Klauseln Nr. 1 Abs. 2 bzw. Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken zur Änderung der AGB-Banken, der Sonderbedingungen und der Dauerentgelte verneint. Damit ist den Banken ein Änderungsmechanismus genommen worden, der seit vielen Jahren praktiziert wird.

Es ist aktuell nicht mehr zu empfehlen, sich auf den bisherigen Änderungsmechanismus zu berufen. Gegenüber Kunden angekündigte Änderungen sollten nicht umgesetzt werden. Zur Vermeidung von Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände empfiehlt es sich, dies gegenüber den Kunden pro aktiv zu kommunizieren.

Eine Vielzahl von Kunden werden sich an die Kreditinstitute wenden und ohne Differenzierung die Erstattung von Gebühren verlangen.

Man wird individuell die hausintern vorgenommenen Änderungen analysieren und ein Vorgehen herausarbeiten müssen, wie in den jeweiligen Häusern reagiert wird und wie die Kommunikation mit dem Kunden stattfinden wird.

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